Mitglieder- und Organisationsreglement
Büetigen, 08.04.2005
Organisation |
Art. 1 1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
2 Sie wird vom Vorstand einberufen.
3 Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
|
Zuständigkeit |
Art. 2 1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die definitive Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.
2 Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
3 Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.
|
Stimmrecht und Mehrheit |
Art 3 1 Alle Vereinsmitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
2 Mitglieder können alle männlichen Personen zwischen dem 30. und 99. Lebensjahr werden.
3 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
|
Vorstand |
Art. 4 1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
|
Kontrollstelle |
Art. 5 1 Die Vereinskasse wird durch 2 gewählte Revisoren jährlich kontrolliert und Decharge an den Vorstand erteilt.
|
Wahlen |
Art. 6 1 Die Vorstands- und Revisorenstellen werden jährlich gewählt.
|
Mitgliedschaft |
Art. 7 1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Ohne gegenteiligen Beschluss der Vereinsversammlung wird jeder Teilnehmer nach dem 6. Trainingstag automatisch Mitglied und schuldet die Restanz zum vollendeten Geschäftsjahr.
2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig auf Ende des Geschäftsjahres.
3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
|
Stellung ausgeschiedener Mitglieder |
Art. 8 1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
2 Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
|
Geschäftsjahr |
Art. 9 1 Das Geschäftsjahr wird auf den 30. April abgeschlossen.
|
Versicherung |
Art. 10 1 Für die Versicherung ist jedes Mitglied selber verantwortlich. |
Mitglieder- und Organisationsreglement - unter Vorbehalt der Zustimmung des gewählten
Vorstandes - als Anhang zu den Statuten des BSC 05, beschlossen an der
Gründungsversammlung vom 08.04.2005.
Der Tagespräsident: Der Tagessekretär:
Walter Heuer Andreas Sollberger