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 Mitglieder- und Organisationsreglement

 

 

Büetigen, 08.04.2005

     

Organisation

Art. 1

1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.

 

2 Sie wird vom Vorstand einberufen.

 

3 Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von        Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

 

 

Zuständigkeit

Art. 2

1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die definitive Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.

 

2 Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.

 

3 Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.

 

 

 

Stimmrecht und Mehrheit

Art 3

1 Alle Vereinsmitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.

 

2 Mitglieder können alle männlichen Personen zwischen dem 30. und 99. Lebensjahr werden.

 

3 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

Vorstand

Art. 4

1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Präsident
  • Sekretär und Vize-Präsident in Personalunion
  • Kassier
  • 1. techn. Leiter
  • 2. techn. Leiter

 

Kontrollstelle

Art. 5

1 Die Vereinskasse wird durch 2 gewählte Revisoren jährlich kontrolliert und Decharge an den Vorstand erteilt.

 

Wahlen

Art. 6

1 Die Vorstands- und Revisorenstellen werden jährlich gewählt.

 

Mitgliedschaft

Art. 7

1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Ohne gegenteiligen Beschluss der Vereinsversammlung wird jeder Teilnehmer nach dem 6. Trainingstag automatisch Mitglied und schuldet die Restanz zum vollendeten Geschäftsjahr.

 

2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig auf Ende des Geschäftsjahres.

 

3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

 

Stellung ausgeschiedener Mitglieder

Art. 8

1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.

 

2 Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

 

 

Geschäftsjahr

Art. 9

1 Das Geschäftsjahr wird auf den 30. April abgeschlossen.

 

Versicherung

Art. 10

1 Für die Versicherung ist jedes Mitglied selber verantwortlich.

 

Mitglieder- und Organisationsreglement - unter Vorbehalt der Zustimmung des gewählten

Vorstandes - als Anhang zu den Statuten des BSC 05, beschlossen an der

Gründungsversammlung vom 08.04.2005.

  

                                                           Der Tagespräsident:              Der Tagessekretär:

 

                                                           Walter Heuer                          Andreas Sollberger